Vertrags- und Geschäftsbedingungen
der futec AG, 44225 Dortmund
Stand/Gültig ab: 16.07.2020. Veröffentlicht am 16.07.2020 auf www.futec-ag.de/agb
Durch Hinweis in Auftragsbestätigung, Rechnung und sonstiger Korrespondenz gelten die nachfolgenden Bedingungen unter Kaufleuten als wirksam:
1. Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle Verträge der futec AG und dem Auftraggeber ausschließlich. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet und diese entgegenstehende oder abweichende Bedingungen enthalten. Die Bedingungen gelten auch wenn die futec AG Arbeiten unentgeltlich und ohne vorherige schriftliche Auftragsbestätigung ausführt.
1.2 Auch gelten die hier aufgeführten Bedingungen, wenn die futec AG in Kenntnis entgegenstehender oder von den hier aufgeführten Bedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag vorbehaltlos ausführt.
1.3 Abweichungen von den hier aufgeführten Bedingungen sind nur dann gültig, wenn ihnen die futec AG ausdrücklich schriftlich zustimmt.
2. Vertragsgegenstand; Urheberrecht und Nutzungsrechte
2.1 Der futec AG erteilte Aufträge die die Gestaltung und Produktion von Medien bzw. Fertigung von Entwürfen zum Gegenstand haben sind Urheberwerkverträge, die auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werkleistungen gerichtet sind. Der Vertrag hat nicht zum Gegenstand die Überprüfung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit der Arbeiten der futec AG. Er beinhaltet auch nicht die Prüfung der kennzeichen- oder sonstigen schutzrechtlichen Eintragungsfähigkeit oder Verwendbarkeit der Arbeiten. Der Auftraggeber ist für Recherchen und Einhaltung der Gesetze selber verantwortlich.
2.2 Alle Entwürfe und Reinzeichnungen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten zwischen den Parteien auch dann, wenn die erforderlichen Schutzvoraussetzungen, z.B. die sog. Schöpfungshöhe, im Einzelfall nicht gegeben sein sollten.
Damit gelten in einem solchen Fall insbesondere die urhebervertragsrechtlichen Regeln der §§ 31
ff. UrhG; darüber hinaus stehen den Parteien in einem solchen Fall insbesondere die urheberrechtlichen Ansprüche aus §§ 97 ff. UrhG zu.
2.3 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung der futec AG weder im Original noch bei der Reproduktion verändert oder an Dritte weitergegeben werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Ziffer 2.3 Satz 1 und 2 berechtigt die futec AG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
2.4 Die futec AG räumt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht eingeräumt. Eine Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung und neuer Lizenzierung.
2.5 Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung auf den Auftraggeber über.
2.6 Die futec AG ist auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber zu nennen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung berechtigt die futec AG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung neben dieser zu verlangen.
2.7 Vorschläge des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter oder seine bzw. deren sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2.8 Die Entwürfe und Reinzeichnungen dürfen nur für den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) verwendet werden. Jede Nutzung über den vereinbarten Nutzungsumfang (zeitlich, räumlich und inhaltlich) hinaus ist nicht gestattet und berechtigt die futec AG, eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% der vereinbarten bzw. nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung für diese erweiterte Nutzung neben der ohnehin zu zahlenden Vergütung zu verlangen.
3. Vergütung
3.1 Entwürfe und Reinzeichnungen bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung.
3.2 Werden keine Nutzungsrechte eingeräumt und nur Entwürfe und/oder Reinzeichnungen geliefert, entfällt die Vergütung für die Nutzung.
3.3 Die Anfertigung von Entwürfen und sämtliche sonstigen Tätigkeiten, die die futec AG für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3.4 Sollte für in Auftrag gegebene Arbeiten oder für entstandenen Mehraufwand keine individuelle Vergütung vereinbart worden sein, werden diese Arbeiten zu unserem Stundensatz von 120,00 € berechnet.
Sollte für Domain/Hosting nichts anderes vereinbart sein werden 69,00 € pro Domain mtl. berechnet.
4. Fälligkeit der Vergütung, Abnahme, Verzug
4.1 Sollte zwischen der letzten Projektpräsentation und der Ablieferung des Werkes ein Zeitraum von mehr als 6 Wochen dadurch entstehen, das der Kunde zur Fertigstellung des Werkes notwendige Informationen nicht bereitstellt, ist die futec AG berechtigt, das Werk abschließend zu 100% in Rechnung zu stellen. Fremdkosten werden gesondert in Rechnung gestellt und sind sofort zahlbar.
4.2 Die Abnahme darf nicht aus gestalterisch-künstlerischen Gründen verweigert werden. Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit.
4.3 Bei Zahlungsverzug kann die futec AG Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p.a. verlangen. Die Geltendmachung eines nachgewiesenen höheren Schadens bleibt vorbehalten.
5. Sonderleistungen, Neben- und Reisekosten
5.1 Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinzeichnungen, Manuskriptstudium oder Drucküberwachung werden nach dem Zeitaufwand entsprechend dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) gesondert berechnet.
5.2 Die futec AG ist nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
5.3 Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen im Namen und für Rechnung der futec AG abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, die futec AG im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben.
5.4 Auslagen für technische Nebenkosten, insbesondere für spezielle Materialien, für die Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen, Reproduktionen, Satz und Druck etc. sind vom Auftraggeber zu erstatten.
6. Eigentum an Entwürfen und Daten
6.1 An Entwürfen, Reinzeichnungen, Druckvorlagen und Screen-Design (Internetgestaltungen) werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch das Eigentum übertragen. Auch das Honorar für die Gestaltung von Internetseiten regelt die Nutzung durch den Kunden, überträgt jedoch nicht das Eigentum, z.B. zur späteren Weiterbearbeitung durch dritte Personen.
6.2 Die Originale sind der futec AG nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
6.3 Auch die in Erfüllung des Vertrages entstehenden Daten und Dateien verbleiben im Eigentum der futec AG. Diese ist nicht verpflichtet, Daten und Dateien an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber deren Herausgabe, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
6.4 Hat die futec AG dem Auftraggeber Daten und Dateien zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit vorheriger Zustimmung des Gestalters geändert werden.
6.5 Die Versendung sämtlicher in Ziffer 6.1 bis 6.4 genannten Gegenstände erfolgt auf Gefahr und für Rechnung des Auftraggebers.
7. Korrektur, Produktion, Belegexemplare, Eigenwerbung/Drittnutzung
7.1 Sobald die Designleistungen der futec AG abgeschlossen sind, erhält der Auftraggeber einen Korrekturabzug zur Korrektur und Freigabe.
7.2 Nach Freigabe durch den Auftraggeber erstellt futec AG die Druckdaten und veranlasst, soweit vereinbart den Druck/die Vervielfältigung. Bei Webdesign werden nach Freigabe die Internetseiten erstellt und dem Auftraggeber übersandt bzw., sofern die Zugangsdaten vorliegen, die Seiten veröffentlicht.
7.3 Von allen vervielfältigten Arbeiten überlässt der Auftraggeber der futec AG 20 einwandfreie Belegexemplare unentgeltlich. Die futec AG ist berechtigt, diese Muster und sämtliche in Erfüllung des Vertrages entstehenden Arbeiten zum Zwecke der Eigenwerbung in sämtlichen Medien zu verwenden und im übrigen auf das Tätigwerden für den Auftraggeber hinzuweisen. Die Verwendung von Fotoarbeiten, die im Zuge von Medienproduktionen der futec AG entstehen, ist zur Eigenwerbung und Drittnutzung ebenfalls ausdrücklich gestattet, es sei denn es wurde schriftlich Exklusivität vereinbart.
8. Haftung
8.1 Die futec AG haftet für entstandene Schäden z.B. an ihm überlassenen Vorlagen,
Filmen, Displays, Layouts etc. nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn für Schäden
aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; für solche Schäden haftet die futec AG auch bei leichter Fahrlässigkeit. Im übrigen haftet sie für leichte Fahrlässigkeit nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalpflicht).
8.2 Für Aufträge, die im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers an Dritte erteilt werden, übernimmt die futec AG gegenüber dem Auftraggeber keinerlei Haftung, es sei denn, die futec AG trifft gerade bei der Auswahl Verschulden. Die futec AG tritt in diesen Fällen lediglich als Vermittler auf.
8.3 Mit der Freigabe von Entwürfen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die technische und funktionsmäßige Richtigkeit von Produkt, Text und Bild.
8.4 Für solchermaßen vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe oder Reinzeichnungen entfällt jede Haftung der futec AG.
8.5 Beanstandungen offensichtlicher Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks bei der futec AG geltend zu machen. Zur Wahrung der Frist genügt die nachweislich rechtzeitige Absendung der Rüge.
8.6 Bei Veröffentlichungen im Internet übernimmt die futec AG keinerlei Haftung für die Daten des Auftraggebers, deren Darstellung oder Verfügbarkeit, sei es in E-Mail-Postfächern, Datenbanken, FTP-Verzeichnissen o.Ä., hierzu gehört auch die Verfügbarkeit von Webseiten. Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner Daten verantwortlich. Insgesamt übernimmt die futec AG keine Haftung für Schreibfehler oder falsche Angaben, sei es im Internet, auf Drucksachen oder anderen Medien.
9. Gestaltungsfreiheit, Durchführung des Auftrages und Vorlagen
9.1 Im Rahmen des Auftrags besteht Gestaltungsfreiheit. Reklamationen hinsichtlich der künstlerischen Gestaltung sind ausgeschlossen. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die dadurch verursachten Mehrkosten zu tragen.
Der erste Entwurf und ein Korrekturlauf sind inklusive.
9.2 Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die futec AG eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen.
Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit die futec AG auch Schadenersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
9.3 Bei zugeliefertem, bereitgestelltem Material, egal in welcher Form (auch bei Nennung von Online-Quellen), sichert der Auftraggeber zu, das dieses frei von Rechten Dritter ist und haftet für etwaige Schadenersatzansprüche. Rücksendung überlassenen Materials erfolgt auf Wunsch. Unsere Aufbewahrungspflicht endet 3 Monate nach Rechnungsstellung.
10. Vertrag: Zustandekommen, Kündigung
Der Vertrag ist durch die Annahme des Angebotes der futec AG durch den Auftraggeber zustande gekommen, spätestens jedoch durch die erste Erfüllungshandlung. Ein Widerrufsrecht ist nicht vereinbart
Sollte der Auftraggeber den Vertrag dennoch vorzeitig kündigen, erhält die futec AG die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB). Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen wie folgt: Bei Kündigung vor Arbeitsbeginn: 30% der vereinbarten Vergütung. Bei Kündigung nach Arbeitsbeginn, hierzu gehört auch Recherche und Konzeption: 50% der vereinbarten Vergütung.
Sofern noch keine konkrete Vergütung vereinbart war gelten vorgenannte %-Sätze gemäß der nach dem AGD-Tarifvertrag für Design-Leistungen (neueste Fassung) üblichen Vergütung.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis frei das der futec AG wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist.
11. Schlussbestimmungen
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz der futec AG: Lünen/Westfalen.
11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
12. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.
Vertragsbedingungen für Anzeigen, Promotions und andere Werbemittel
in Zeitungen, Zeitschriften, Büchern und Portalen der futec AG
1. Geltungsbereich
1.1 Für sämtliche Vereinbarungen mit dem Verlag über Anzeigen und Fremdbeilagen gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Zwischen dem Verlag (futec AG) und dem Auftraggeber wird beim ersten Vertragsschluss vereinbart, dass diese Bedingungen auch für sämtliche Folgegeschäfte – auch solche, die mündlich insbesondere telefonisch abgeschlossen werden – gelten. Einkaufs- und sonstige Bedingungen des Auftraggebers gelten nur insoweit, als sie den nachfolgenden Bedingungen nicht widersprechen.
1.2 Diese Bedingungen gelten sinngemäß auch für Aufträge über Beikleber, Beihefter, technische Sonderausführungen sowie elektronische Werbeformen und andere Werbemittel.
2. Definitionen
2.1 „Anzeigenauftrag“ im Sinn nachfolgender Bedingungen ist der Vertrag zwischen Verlag und Auftraggeber über Veröffentlichung einer/mehrerer Anzeigen, elektronischer oder anderer Werbemittel (nachfolgend „Anzeigen“ genannt) von Werbungstreibenden in einer Zeitung/Zeitschrift zum Zweck der Verbreitung.
Der Vertrag ist durch die Annahme des Angebotes der futec AG durch den Auftraggeber zustande gekommen, spätestens jedoch durch die erste Erfüllungshandlung. Ein Widerrufsrecht ist nicht vereinbart. Sollte der Auftraggeber den Vertrag dennoch vorzeitig kündigen, erhält die futec AG die vereinbarte Vergütung, muss sich jedoch ersparte Aufwendungen oder durchgeführte oder böswillig unterlassene Ersatzaufträge anrechnen lassen (§ 649 BGB).
Die Parteien vereinbaren jedoch eine Pauschalierung der bis zu der Kündigung erbrachten Leistungen und Aufwendungen von 50% der Auftragssumme.
Dem Auftraggeber bleibt Nachweis frei das der futec AG wesentlich geringerer Schaden oder Aufwand entstanden ist.
2.2 Ein „Abschluss“ ist ein Vertrag über Veröffentlichung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der dem Werbungstreibenden gemäß der aktuellen, zum Zeitpunkt der Buchung gültigen aktuellen Preisliste (Mediadaten) zu gewährenden Rabatte, wobei die jeweilige Veröffentlichung auf Abruf des Auftraggebers erfolgt.
3. Abrufe, Auftragserteilung
Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss abgerufen und veröffentlicht wird.
4. Veröffentlichung, Ablehnungsbefugnis
4.1 Der Verlag behält sich vor, Anzeigen abzulehnen, wenn deren Inhalt/Veröffentlichung
- gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
- vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet wurde oder
- für den Verlag wegen des Inhalts, Gestaltung, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.
4.2 Anzeigen, die Werbung Dritter oder für Dritte enthalten (Verbundwerbung), bedürfen in jedem Einzelfall der vorherigen schriftlichen Annahmeerklärung des Verlages. Diese berechtigt den Verlag zur Erhebung eines Verbundaufschlages.
5. Rechte Dritter, Nutzungsrechte
5.1 Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung der Anzeige erforderlichen Rechte besitzt. Der Auftraggeber stellt den Verlag im Rahmen des Anzeigenauftrags von allen Ansprüchen Dritter und den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung frei. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Verlag nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.
5.2 Der Auftraggeber überträgt dem Verlag die für die Schaltung der Anzeige nach Maßgabe des Anzeigenauftrags erforderlichen Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte.
6. Probeabzüge, Chiffrewerbung
6.1 Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm bis zum Anzeigenschluss oder innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden.
6.2 Bei Chiffrewerbung wendet der Verlag für die Verwahrung und rechtzeitige Weitergabe der Angebote die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns an. Einschreibebriefe und Eilbriefe auf Chiffrewerbung werden nur auf dem normalen Postweg weitergeleitet.
Die Eingänge auf Chiffrewerbung werden vier Wochen aufbewahrt. Zuschriften, die in dieser Frist nicht abgeholt sind, werden vernichtet. Wertvolle Unterlagen sendet der Verlag zurück, ohne dazu verpflichtet zu sein.
7. Druckunterlagen, Auftragsbearbeitung
7.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die (digitalen) Druckunterlagen ordnungsgemäß und rechtzeitig nach den technischen und terminlichen Vorgaben des Verlags vor Schaltungsbeginn anzuliefern. Eventuelle Nachbearbeitungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Sollte der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachkommen und daher eine Schaltung nicht möglich sein, bleibt die Zahlungsverpflichtung des Auftraggebers hiervon unberührt.
7.2 Anzeigen, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ kenntlich gemacht.
7.3 Die Platzierung der Anzeige wird nach billigem Ermessen und größtmöglicher Berücksichtigung der Interessen des Auftraggebers vorgenommen.
7.4 Der Verlag ist in seiner Entscheidung frei, Anzeigen eines Konkurrenten des Auftraggebers zu veröffentlichen, es sei denn es wurde schriftlich Exklusivität vereinbart.
7.5 Druckunterlagen werden nur auf besondere Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung der Druckunterlagen endet drei Monate nach der erstmaligen Verbreitung der Anzeige.
8. Gewährleistung
8.1 Vereinbart ist die für den belegten Titel nach Maßgabe der Angaben in den aktuellen Mediadaten sowie in der Auftragsbestätigung übliche Beschaffenheit der Anzeigen oder anderen Werbemittel im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten. Dies gilt nur für den Fall, dass der Auftraggeber die Vorgaben des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von Druckunterlagen einhält.
8.2 Entspricht die Anzeige nicht der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit bzw. Leistung, so hat der Auftraggeber Anspruch auf Zahlungsminderung oder eine einwandfreie Ersatzanzeige, aber nur in dem Ausmaß, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Der Verlag hat das Recht, eine Ersatzanzeige zu verweigern, wenn
- diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht, oder
- für den Verlag nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre.
Lässt der Verlag eine ihm für die Ersatzanzeige des anderen Werbemittels gestellte angemessene Frist verstreichen oder ist die Ersatzanzeige erneut nicht einwandfrei, so hat der Auftraggeber ein Recht auf Zahlungsminderung oder Rückgängigmachung des Auftrages. Bei unwesentlichen Mängeln der Anzeige ist die Rückgängigmachung des Auftrags ausgeschlossen.
8.3 Die Haftung gem. Ziff. 9 bleibt unberührt.
9. Haftung
9.1 Der Verlag haftet für Schäden des Auftraggebers, die der Verlag, seine gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
9.2 Unabhängig vom Verschuldensgrad haftet der Verlag für Schäden,
- die dadurch entstanden sind, dass der Verlag, seine gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen, eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflichten),
- wenn Ansprüche aufgrund dieser Schäden aus dem Produkthaftungsgesetz resultieren,
- die auf einem nicht leicht fahrlässigen Organisationsverschulden seitens des Verlags beruhen,
- die aus einer arglistigen Täuschung durch gesetzliche Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen des Verlags oder durch die Verletzung einer von dem Verlag übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Leistung resultieren ,
- aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Verlags oder eines seiner gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.3 Der Verlag haftet in voller Höhe für Schäden, die vorsätzlich/grob fahrlässig verursacht wurden. Im Übrigen wird der Schadensersatzanspruch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, im Falle des Verzugs auf 5% des Auftragswerts.
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.4 In anderen als den vorgenannten Fällen ist die Haftung des Verlags – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen.
9.5 Schadenersatzansprüche gegen den Verlag verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer unerlaubten oder vorsätzlichen Handlung.
9.6 Soweit die Haftung des Verlags ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verlags.
10. Vergütung
10.1 Sämtliche Preise in der aktuellen Preisliste des Verlags verstehen sich zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung.
10.2 Kosten des Verlages für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Erstellung oder Änderungen der Druckvorlagen hat der Auftraggeber zu tragen.
10.3 Die Werbungsmittler und Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungstreibenden an die aktuelle Preisliste des Verlages zu halten.
10.4 Preisänderungen für erteilte Anzeigenaufträge sind wirksam, wenn sie vom Verlag mindestens einen Monat vor Veröffentlichung der Anzeige oder des anderen Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht zu. Das Rücktrittsrecht muss schriftlich innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.
10.5 Rabatte werden nicht gewährt für Unternehmen, deren Geschäftszweck unter anderem darin besteht, für verschiedene Werbungstreibende Anzeigenaufträge zu erteilen, um eine gemeinsame Rabattierung zu beanspruchen.
11. Zahlung
11.1 Die Rechnung ist innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist zu bezahlen. Etwaige Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der aktuellen Preisliste gewährt.
11.2 Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen.
11.3 Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrages und von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.
12. Abtretung/Aufrechnung
12.1 Die Abtretung der Ansprüche aus dem Anzeigenauftrag bzw. Abschluss bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Verlags.
12.2 Der Auftraggeber kann gegenüber Ansprüchen des Verlags nur dann aufrechnen, wenn die Forderung des Auftraggebers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
12.3 Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Zahlungsanspruch des Verlags und der Gegenanspruch des Auftraggebers auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
13. Schlussbestimmungen
13.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand der Sitz des futec AG: Dortmund.
13.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahe kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist. § 139 BGB findet keine Anwendung.